Standesamt und Staatsbürgerschaft

Clemens Reiterlehner
Leitung Standesamtsverband
- Anzeige einer Geburt
- Anzeige eines Sterbefalles
- Ermittlung der Ehefähigkeit
- Trauungen
- Beurkundungen im zentralen Personenstandsregister (Geburtenbuch, Ehebuch, Sterbebuch)
- Ausfertigung von Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden)
- Auszüge und Abschriften von Eintragungen im zentralen Personenstandsregister und Staatsbürgerschaftsregister
- Vaterschaftsanerkennung
- Namensänderung
- Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
- Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises
- Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
Tel.: +43 7482/42511-25
Fax.: +43 7482/42511-66 oder 67
e-mail: Standesamt(at)scheibbs.gv.at
Weitere Informationen finden Sie hier!

Elfriede Schoißwohl
Standesamtsverband
- Anzeige einer Geburt
- Anzeige eines Sterbefalles
- Ermittlung der Ehefähigkeit
- Trauungen
- Beurkundungen im zentralen Personenstandsregister (Geburtenbuch, Ehebuch, Sterbebuch)
- Ausfertigung von Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden)
- Auszüge und Abschriften von Eintragungen im zentralen Personenstandsregister und Staatsbürgerschaftsregister
- Vaterschaftsanerkennung
- Namensänderung
- Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
- Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises
- Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
Tel.: +43 7482/42511-68
Fax.: +43 7482/42511-66 oder 67
E-Mail elfriede.schoisswohl(at)scheibbs.gv.at
Folgende Unterlagen sind für eine Eheschließungen erforderlich:
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis (bei Ausländern: Reisepass)
- Nachweis des Wohnsitzes (nicht erforderlich bei aufrechter Meldung in Österreich)
- Heiratsurkunde der letzten Ehe
- Nachweis der Auflösung der letzten Ehe (i.d.R. Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung bzw. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten)
- Geburtsurkunden gemeinsamer vorehelicher Kinder (Vaterschaftsanerkenntnis)
- Optional: Nachweis von akademischen Graden oder Standesbezeichnung Ing. (Diplom)
- Für Personen, die noch nicht volljährig sind (vollendetes 18. Lebensjahr):
o Einwilligung der gesetzlichen Vertreter u. Erziehungsberechtigten
o Ehemündigkeitserklärung (vom Bezirksgericht), wenn die Person das 16. Lebensjahr
vollendet hat und der künftige Ehegatte volljährig ist
HINWEIS: dies gilt nicht hinsichtlich eingetragener Partnerschaften - hier ist Volljährigkeit erforderlich - Für Personen mit fremder Staatsangehörigkeit (zusätzlich)
o Ehefähigkeitszeugnis: Das ist eine Bestätigung der zuständigen Heimatbehörde über
das Nichtvorliegen von Ehehindernissen. Das Ehefähigkeitszeugnis hat nur begrenzte
Gültigkeit (meist 6 Monate)
o Konventionsflüchtlinge: Bescheinigung der Flüchtlingseigenschaft - Ausländische Peronenstandsurkunden werden - je nach Staat - entweder ohne weiteres akzeptiert, oder bedürfen einer Überbeglaubigung bzw. Apostille.
- Fremdsprachigen Urkunden ist eine beglaubigte Übersetzung anzuschließen.
Ein aktuelles Verzeichnis von Übersetzungsbüros finden sie auf der Site www.sdgliste.justiz.gv.at.
Weitere Informationen unter www.oesterreich.gv.at